AwSV & WHG Grundlagen & Gesetze für Anlagenbetreiber
Anforderungen und gesetzliche Grundlagen
WHG | AwSV | TRGS509 | TRBS3151 | ZGÜS
Im Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Abschnitt 3 unter §§ 62 und 63 werden Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist festgelegt, welche Anlagen unter dieses Gesetz fallen. Dieses sind u.a. Tanks und Behälter zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährlichen Stoffen. Zu den wassergefährdenden Stoffen gehören z.B. alle brennbaren, ätzenden und giftigen Flüssigkeiten.
In einer durch das Umweltbundesamt veröffentlichten Liste werden eingestuft Stoffe, Stoffgruppen und Gemische sowie die aufschwimmenden flüssigen Stoffe aufgeführt, die gemäß der AwSV als allgemein wassergefährdend gelten. In der Liste sind die Einstufungen der Stoffe in die Wassergefährdungsklassen 1 bis 3 zugeordnet. Die Liste des Umweltbundesamtes ist nur auf der Internetseite (webrigoletto.uba.de/Rigoletto/) einzusehen. Über die dortige Produktsuchfunktion kann die Wassergefährdungsklasse ermittelt werden. Liegen wassergefährdende Stoffe in einer entsprechenden Menge vor, so ist für den Behälter oder Tank gemäß der Anlagenverordnung (AwSV) eine Überfüllsicherung vorzusehen.
Der Gesetzgeber schreibt in der Anlagenverordnung vor
Zugelassene Fachbetriebe
Der Gesetzgeber schreibt in der Anlagenverordnung vor, dass nur zugelassene Fachbetriebe Installations-, Wartungs- und Prüfarbeiten an solchen Anlagen oder Anlagenteilen für wassergefährdende Stoffe ausführen dürfen. Überfüllsicherungen für wassergefährdende Stoffe sind sicherheitsrelevante Anlagenteile und unterliegen der Fachbetriebspflicht.
Fachbetrieb ist, wer einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation (z.B. dem TÜV) abgeschlossen hat. Der Überwachungsvertrag setzt neben einer qualifizierten fachtechnischen Ausbildung eine Sachkundeprüfung für namentlich benannte Mitarbeiter des Fachbetriebes voraus.
Eignungs- und Zulassungsfeststellung
Überfüllsicherungen für Behälter und Tank
Überfüllsicherungen für Behälter und Tank unterliegen einer Eignungs- bzw. einer Zulassungsfeststellung. Zugelassene Überfüllsicherungen erhalten vom Institut für Bautechnik (IfBt) ein baurechtliches Zulassungszeichen. Zulassungsgrundsätze, Einstellhinweise, Berechnung von Ansprechhöhen sowie die Einbau- und Betriebsrichtlinie sind verschiedenen technischen Regeln entnommen und textlicher Bestandteil der Zulassung. Die baurechtliche Zulassungsnummer muss sichtbar außen an der Überfüllsicherung Dokumentiert sein. Eine Kopie das Nachweises der baurechtlichen Zulassung ist jeder Lieferung einer Überfüllsicherung beigefügt und beschreibt den Einbau und den Betrieb, die Wartungen, deren Prüfungen und die Fachbetriebspflicht.
Wichtig für den Betrieb der Überfüllsicherungen sind durchgehende Ruhestromsicherheit, die optische und akustische Alarmierung oder Abschaltung des Produktzulaufes. Weiterhin die korrekte Berechnung und Dokumentation der Ansprechhöhe sowie die dementsprechende Einstellung der Überfüllsicherung.
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WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts – Wasserhaushaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland
FAQ zum Thema Anforderungen und gesetzliche Grundlagen zum Thema WHG, AwSV, TRGS 509, TRBS 3151 und ZG-ÜS
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bildet die zentrale gesetzliche Grundlage für den Schutz der Gewässer beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Nach § 62 WHG müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe so beschaffen, errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist. Das WHG fordert außerdem die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Die AwSV ist die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ und konkretisiert die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Sie regelt unter anderem die Einstufung wassergefährdender Stoffe in die Wassergefährdungsklassen WGK 1, WGK 2 und WGK 3, Anforderungen an Anlagen, Rückhalteeinrichtungen, Überwachung und Prüfungen sowie die Fachbetriebspflicht. Anlagen müssen unter anderem so geplant, errichtet und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten und Undichtheiten zuverlässig erkannt werden können.
Das WHG ist das übergeordnete Wasserhaushaltsgesetz und legt die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen zum Schutz der Gewässer fest. Die AwSV konkretisiert diese Anforderungen speziell für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Vereinfacht gesagt: Das WHG definiert den gesetzlichen Rahmen, während die AwSV zahlreiche konkrete Anforderungen an Planung, Bau, Betrieb, Überwachung und Prüfung solcher Anlagen festlegt.
Für bestimmte Anlagen und Tätigkeiten schreibt die AwSV vor, dass Arbeiten nur von entsprechend zertifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden dürfen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte unterirdische Anlagen sowie bestimmte oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen B, C und D. Die Fachbetriebspflicht umfasst unter anderem das Errichten, die Instandsetzung und die Stilllegung der in § 45 AwSV genannten Anlagen. Die Zertifizierung eines Fachbetriebs erfolgt durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft.
Die TRGS 509 ist eine Technische Regel für Gefahrstoffe und behandelt das Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter. Sie berücksichtigt unter anderem die Gefährdungen beim Lagern, Befüllen, Entleeren und bei Instandhaltungsarbeiten.
Die TRBS 3151 behandelt die Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen. Sie enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb entsprechender Anlagen und berücksichtigt auch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln und Anlagen. Die TRBS 3151 ist inhaltsgleich mit der TRGS 751.
Die ZG-ÜS sind die „Zulassungsgrundsätze für Sicherheitseinrichtungen von Behältern und Rohrleitungen – Überfüllsicherungen“. Sie werden vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) veröffentlicht und enthalten technische Anforderungen für Überfüllsicherungen. Überfüllsicherungen sind Sicherheitseinrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades den Füllvorgang unterbrechen oder einen optischen beziehungsweise akustischen Alarm auslösen. Das DIBt weist auf die ZG-ÜS hin.
Überfüllsicherungen sind sicherheitsrelevante Einrichtungen. Sie sollen verhindern, dass ein Behälter beim Befüllen über seinen zulässigen Füllstand hinaus befüllt wird. Das DIBt erteilt für entsprechende Produkte und Bauarten allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen beziehungsweise allgemeine Bauartgenehmigungen. Damit wird die Eignung hinsichtlich der relevanten bau- und wasserrechtlichen Anforderungen nachgewiesen.
Die Regelwerke erfüllen unterschiedliche Funktionen und können sich bei einer Anlage ergänzen. Das WHG bildet die gesetzliche Grundlage für den Gewässerschutz. Die AwSV konkretisiert die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die TRGS 509 beschreibt technische Schutzmaßnahmen für bestimmte Lager-, Füll- und Entleerungssituationen mit Gefahrstoffen. Die TRBS 3151 betrifft insbesondere Tankstellen und Gasfüllanlagen und deren Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen. Die ZG-ÜS wiederum enthalten technische Zulassungsgrundsätze für Überfüllsicherungen. Welche Anforderungen konkret anzuwenden sind, hängt von der jeweiligen Anlage, den Stoffen, der Bauart und dem Anwendungsbereich ab.
Je nach Anlage können unterschiedliche Sicherheitseinrichtungen und Prüfungen erforderlich sein. Dazu gehören beispielsweise Überfüllsicherungen, Leckageüberwachung, Leckanzeiger und Rückhalteeinrichtungen. Die AwSV stellt unter anderem Anforderungen daran, dass Undichtheiten schnell und zuverlässig erkannt sowie austretende wassergefährdende Stoffe zurückgehalten werden. Welche Prüfpflichten bestehen, hängt unter anderem von der Art der Anlage, ihrer Gefährdungsstufe, dem Standort und den eingesetzten Stoffen ab.