Für den Schutz unseres Grundwassers vor Verunreinigungen regelt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Voraussetzungen unter denen in Tanks und Behältern wassergefährdende Produkte gelagert werden dürfen. Eine Voraussetzung ist, dass Sicherheitseinrichtungen dafür Sorge tragen, dass eine Überfüllung von Tanks die zur Lagerung, zur Abfüllung und zum Umschlagen dienen ausgeschlossen ist. Hierfür wird durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Einsatz von Überfüllsicherungen vorgeschrieben.
Die hierfür eingesetzte Überfüllsicherung muss eine baurechtliche Zulassung haben, sicherheitsgerichtet ausgeführt werden und rechtzeitig Alarm geben und oder der Produktzulauf abschalten, damit eine Verschmutzung der Umwelt nicht auftreten kann. Überfüllsicherungen müssen jährlich wiederkehrend durch einen WHG-Fachbetrieb nach den aktuell geltenden Vorschriften des WHG, der AwSV, den technischen Richtlinien, den ZG-ÜS und der BetrSichV geprüft werden.
Für den Schutz unseres Grundwassers vor Verunreinigungen regelt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Voraussetzungen unter denen in Tanks und Behältern wassergefährdende Produkte gelagert werden dürfen. Eine Voraussetzung ist, dass Sicherheitseinrichtungen dafür Sorge tragen, dass eine Leckage schnell und sicher erkannt wird. Die hierfür eingesetzten Leckanzeigesysteme müssen eine baurechtliche Zulassung haben. Sie müssen Alarm geben bevor eine Umweltverschmutzung auftreten kann.
Im Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Abschnitt 3 unter §§ 62 und 63 werden Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist festgelegt, welche Anlagen unter dieses Gesetz fallen. Dieses sind u.a. Tanks und Behälter zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährlichen Stoffen. Zu den wassergefährdenden Stoffen gehören z.B. alle brennbaren, ätzenden und giftigen Flüssigkeiten.
In einer durch das Umweltbundesamt veröffentlichten Liste werden eingestuft Stoffe, Stoffgruppen und Gemische sowie die aufschwimmenden flüssigen Stoffe aufgeführt, die gemäß der AwSV als allgemein wassergefährdend gelten. In der Liste sind die Einstufungen der Stoffe in die Wassergefährdungsklassen 1 bis 3 zugeordnet. Die Liste des Umweltbundesamtes ist nur auf der Internetseite (https://webrigoletto.uba.de) einzusehen. Über die dortige Produktsuchfunktion kann die Wassergefährdungsklasse ermittelt werden. Liegen wassergefährdende Stoffe in einer entsprechenden Menge vor, so ist für den Behälter oder Tank gemäß der Anlagenverordnung (AwSV) eine Überfüllsicherung vorzusehen.
Im Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Abschnitt 3 unter §§ 62 und 63 werden Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist festgelegt, welche Anlagen unter dieses Gesetz fallen. Dieses sind u.a. Tanks und Behälter zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährlichen Stoffen. Zu den wassergefährdenden Stoffen gehören z.B. alle brennbaren, ätzenden und giftigen Flüssigkeiten.
In einer durch das Umweltbundesamt veröffentlichten Liste werden eingestuft Stoffe, Stoffgruppen und Gemische sowie die aufschwimmenden flüssigen Stoffe aufgeführt, die gemäß der AwSV als allgemein wassergefährdend gelten. In der Liste sind die Einstufungen der Stoffe in die Wassergefährdungsklassen 1 bis 3 zugeordnet. Die Liste des Umweltbundesamtes ist nur auf der Internetseite (https://webrigoletto.uba.de) einzusehen. Über die dortige Produktsuchfunktion kann die Wassergefährdungsklasse ermittelt werden. Liegen wassergefährdende Stoffe in einer entsprechenden Menge vor, so ist für den Behälter oder Tank gemäß der Anlagenverordnung (AwSV) eine Überfüllsicherung vorzusehen.
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